⚖️ Rechtlicher Hinweis – keine Rechtsberatung
Der Steinmarder unterliegt dem Jagdrecht: Fangen und Töten sind Grundstückseigentümern nicht ohne Weiteres erlaubt. Auf Wohngrundstücken ruht die Jagd in der Regel; was dort ausnahmsweise zulässig ist, regelt das Jagdrecht des jeweiligen Bundeslandes. Andere grabende Tiere können nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt sein. Jagd- und Schonzeiten regeln Bund und Länder unterschiedlich – während der Aufzucht der Jungen ist selbst das Vergrämen oder Verschließen von Zugängen tierschutzrechtlich heikel.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Klären Sie im Zweifel vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde bzw. der unteren Jagdbehörde, was auf Ihrem Grundstück und zum jeweiligen Zeitpunkt zulässig ist.
Ein umgegrabener Garten, kleine Trichter im Rindenmulch oder Löcher unter dem Gartenhaus: Wer morgens solche Spuren entdeckt, hat oft den Steinmarder (Martes foina) im Verdacht. Doch bevor Sie teure Abwehrmittel kaufen, lohnt ein genauer Blick. Marder sind keine Buddler wie Maulwürfe oder Wühlmäuse. Sie graben keine unterirdischen Gänge. Wenn der Marder im Boden wühlt, hat das meist zwei Gründe: Er sucht Futter oder er will hinein (unter den Schuppen oder ins Dach). Die Vertreibung der jagdrechtlich geschützten Tiere erfordert Geduld und Strategie.
Das Wichtigste in Kürze:
- Spurenbild: Marder graben keine Tunnel; ihre Löcher sind oberflächliche Kratzspuren (Scharrstellen) oder Zugänge unter Hindernissen hindurch.
- Beweis: Eindeutige Identifikation gelingt meist nur über die „Latrine“ (Kotplatz) oder Pfotenabdrücke (5 Zehen).
- Abwehr: Marder sind geruchs- und lärmempfindlich. Ultraschall, Wasserstrahl-Vertreiber und Hausmittel helfen kurzzeitig.
- Recht: Marder unterliegen dem Jagdrecht. Fangen oder Töten ist Ihnen nicht ohne Weiteres erlaubt – was im Einzelfall gilt, regelt das Jagdrecht Ihres Bundeslandes.
⚠️ Erst schauen, wer da gräbt – dann handeln
Bevor du etwas unternimmst: Viele Tiere, die Löcher graben, stehen unter Schutz. Wer den falschen Bau zerstört oder das falsche Tier fängt, verstößt womöglich gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG und riskiert ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG. Der Steinmarder wiederum unterliegt dem Jagdrecht – Fangen und Töten sind dir als Grundstückseigentümer nicht ohne Weiteres erlaubt; die Einzelheiten regelt das Jagdrecht deines Bundeslandes.
Praktisch heißt das: Bau nicht zuschütten, solange du nicht weißt, wer drin ist und ob Junge darin sind. Im Zweifel bei der Unteren Naturschutzbehörde oder beim örtlichen Jagdpächter nachfragen – das kostet einen Anruf und erspart dir Ärger.
Gräbt der Marder wirklich? Die Spuren lesen
Viele Gartenbesitzer verwechseln Marderlöcher mit denen von Ratten oder Kaninchen. Der Steinmarder nutzt den Garten als Revier, aber er wohnt selten im Boden, sondern eher darüber (Dachboden, Carport, Holzstapel).
1. Die Scharr-Löcher Finden Sie flache, trichterförmige Löcher im Beet oder Rasen, kann ein Marder dort nach Engerlingen oder Regenwürmern gesucht haben – solche Scharrstellen hinterlassen allerdings auch andere Tiere. Oder er versteckt („bunkert“) Nahrung. Marder legen Vorratslager für Eier oder Beutetiere an. Finden Sie in einem Loch ein rohes Hühnerei oder Reste eines Vogels, war es ziemlich sicher ein Marder.
2. Der Durchschlupf Finden Sie ein größeres Loch (ca. 10 cm Durchmesser) direkt an der Hauswand, unter der Terrasse oder am Gartenschuppen? Hier versucht der Marder oft, sich Zugang zu einem Hohlraum zu verschaffen. Er drückt sich durch oder erweitert bestehende Ritzen.
3. Der Kot (Die Latrine) Das sicherste Indiz ist nicht das Loch, sondern die Hinterlassenschaft. Marder legen feste Toilettenplätze an, oft erhöht (auf Steinen, Wegen) oder gut sichtbar im Beet.
- Aussehen: Wurstartig, ca. 8–10 cm lang, oft spiralförmig gedreht und mit einer ausgezogenen Spitze (wie Kaugummi).
- Inhalt: Da Marder Allesfresser sind, sieht man oft Kirschkerne, Federn oder Haare von Beutetieren.
4. Der Pfotenabdruck Im feuchten Beet können Sie Spuren suchen.
- Marder: 5 Zehen mit Krallen sichtbar.
- Katze: 4 Zehen, Krallen meist nicht zu sehen.
Tierfreundliche Vertreibung: Den Garten ungemütlich machen
Haben Sie den Marder identifiziert, gilt es, ihn zu „vergrämen“. Marder sind Gewohnheitstiere. Wenn Sie sein Revier stören, zieht er oft weiter. Wichtig: Wechseln Sie die Methoden ab, um einen Gewöhnungseffekt zu verhindern.
Methode 1: Die Wasser-Dusche (Reiherschreck) Eine häufig genutzte Methode im Garten ist ein bewegungsmelder-gesteuerter Wassersprinkler (oft als Reiherschreck verkauft). Nähert sich der Marder, bekommt er eine kalte Dusche und hört ein Zischen. Das ist harmlos und kann das Tier zumindest vorübergehend fernhalten – eine Gewöhnung ist aber möglich.
Methode 2: Lärm und Ultraschall Ultraschallgeräte senden hohe Töne aus, die für Menschen kaum hörbar sind und Marder stören sollen. Die Wirksamkeit ist allerdings umstritten: Marder gewöhnen sich erfahrungsgemäß an gleichbleibende Töne. Verlassen Sie sich nicht allein darauf, sondern kombinieren Sie mit mechanischen Barrieren.
- Wichtig: Ultraschallgeräte haben laut NABU Berlin oft nur eine zeitlich begrenzte Wirkung. Platzieren Sie das Gerät direkt am Laufweg oder Loch.
Methode 3: Gerüche (Hausmittel) Marder haben empfindliche Nasen und markieren ihr Revier mit Duftdrüsen. Starke Fremdgerüche irritieren sie.
- Hundehaare/Katzenstreu: Säckchen mit Hundehaaren oder benutztes Katzenstreu am Loch verteilen (Signal: „Hier wohnt ein Feind“).
- Hinweis: Diese Methoden wirken oft nur kurzfristig. Sobald der Geruch verfliegt, kommt der Marder zurück.
Prävention: Den Garten sichern
Damit der Marder gar nicht erst gräbt oder einzieht, helfen bauliche Maßnahmen:
- Zugänge verschließen: Haben Sie ein Loch unter dem Schuppen entdeckt? Verschließen Sie es nicht einfach mit Erde (gräbt er wieder auf). Dünner Kaninchendraht hält Steinmarder laut NABU Berlin nicht ab – nutzen Sie ein stabiles, fest verankertes Metallgitter. Graben Sie es etwas in den Boden ein oder biegen Sie es L-förmig nach außen, damit er sich nicht darunter durchgraben kann. Verschließen Sie den Zugang erst, wenn sicher kein Tier mehr darin ist.
- Kletterhilfen entfernen: Marder klettern über Rankgitter oder Bäume aufs Dach. Kürzen Sie Äste und Fassadenbewuchs ein, die an oder über das Dach heranreichen, und sichern Sie Fallrohre mit Abwehrgürteln.
- Kein Buffet bieten: Lassen Sie kein Katzenfutter draußen stehen und sichern Sie Mülltonnen. Ein satter Marder bleibt gerne.
Rechtlicher Hinweis
Der Steinmarder unterliegt in Deutschland dem Jagdrecht. Das bedeutet: Auch auf Ihrem eigenen Grundstück dürfen Sie ihn nicht ohne Weiteres fangen (Kastenfalle) oder töten. Auf Wohngrundstücken ruht die Jagd in der Regel; ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen möglich sind, regelt das Jagdrecht Ihres Bundeslandes. Zudem gilt eine Schonzeit, in der Elterntiere ihre Jungen aufziehen – und die ist länger, als viele denken: Der Deutsche Jagdverband nennt für den Steinmarder eine Jagdzeit vom 16. Oktober bis 28. Februar. Die übrige Zeit, also von März bis Mitte Oktober, ist er geschont. Die Länder können abweichende Zeiten festsetzen; erkundigen Sie sich im Zweifel bei der unteren Jagdbehörde. Vor allem während der Jungenaufzucht – der NABU Berlin nennt März bis Juli – dürfen Marder nicht ausgesperrt werden, da die Jungtiere sonst verhungern könnten. Handeln Sie also idealerweise im Spätherbst.
Fazit
Ein paar Löcher im Beet sind ärgerlich, aber kein Weltuntergang. Oft steckt dahinter nur die Futtersuche. Wird er jedoch zum Untermieter unter der Terrasse, helfen am ehesten stabile mechanische Barrieren (Metallgitter), ergänzt durch Vergrämung. Gift oder Fallen sind tabu – setzen Sie auf sanfte Abschreckung.
Quellen & Belege
- § 2 BJagdG – Steinmarder (Martes foina) zählt zum Haarwild und unterliegt dem Jagdrecht – belegt: Steinmarder als dem Jagdrecht unterliegende Tierart (Haarwild)
- Verordnung über die Jagdzeiten, § 1 Nr. 8 – Stein- und Baummarder – belegt: Jagdzeit 16. Oktober bis 28. Februar (Länder können abweichen)
- § 44 BNatSchG – Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten – belegt: Verbot, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten bzw. Fortpflanzungs-/Ruhestätten zu zerstören
- § 69 BNatSchG – Bußgeldvorschriften – belegt: Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldrisiko)
- Deutscher Jagdverband (DJV) – Tiersteckbrief Steinmarder (Martes foina) – belegt: Jagdzeit 16. Oktober bis 28. Februar (ergänzende Verbandsinformation)
- NABU Berlin – Broschüre „Steinmarder in Berlin“ – belegt: Pfotenabdruck (5 Zehen, Krallen und Ballen sichtbar), Kotmerkmale (wurstartig, 8-10 cm, gedrehte Spitze, Nahrungsreste), Verbot des Aussperrens während der Jungenaufzucht wegen Verhungerungsgefahr (Kapitel „Trittsiegel“, „Kot“ und „Entfernen von Mardern“)
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